
Vom Lackkratzer über Blechbeulen bis hin zu abgefahrenen Seitenspiegeln: Parkschäden sind ärgerlich. Was ist zu tun? Wer übernimmt die Kosten für den Schaden?
Wer einen Parkschaden verursacht, ist verpflichtet, den Besitzer des geschädigten Fahrzeuges zu informieren. Ist dieser nicht vor Ort, reicht die Visitenkarte oder ein Zettel unter dem Scheibenwischer nicht. Sie müssen den Schaden bei der Polizei melden, die dann umgehend den Geschädigten ausfindig macht und Ihre Kontaktdaten weiterleitet. In der Regel ist damit die Angelegenheit für die Polizei erledigt. In einem nächsten Schritt sollten Sie Ihrer Haftpflichtversicherung den Schadenfall mitteilen. Damit diese den Unfallhergang rekonstruieren kann, füllen Sie entweder das europäische Unfallprotokoll aus oder aber senden Angaben zur Schadenssituation inkl. Bilder direkt über die Alphabet-App «AlphaGuide» an den Schadenpartner. Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist obligatorisch und übernimmt grundsätzlich die Kosten für Schäden, die Sie als Lenker anderen Verkehrsteilnehmern, Tieren oder Sachen zufügen, und wehrt unberechtigte Schadenersatzforderungen unter Umständen ab.
Wenn Sie feststellen, dass Ihr eigenes parkiertes Fahrzeug durch Fremdeinwirkung beschädigt wurde, die verursachende Partei jedoch nicht erreichbar ist und auch keine Nachricht hinterlassen hat, dann übernimmt Ihre Voll- oder Teilkaskoversicherung. Wobei zu beachten ist, dass die Anzahl Parkschäden und die maximale Leistung pro Jahr meist limitiert sind.
• Wer in der Vollkaskoversicherung eine Parkschadendeckung inkludiert hat, kann hierüber Parkschäden durch unbekannte Dritte abwickeln. Es bleibt kein Selbstbehalt und die Bonusstufe wird nicht erhöht.
• Wenn keine zusätzliche Parkschadenversicherung existiert, regelt die Vollkasko den Schaden über die Kollisionsversicherung. Das bedeutet fast immer einen Selbstbehalt von CHF 500 bis 2000 und möglicherweise eine Bonus-Rückstufung.
• Bei einer Teilkaskoversicherung sind Diebstahl, böswillige Beschädigung durch Dritte wie z. B. das Abbrechen von Rückspiegeln, Antennen oder Scheibenwischern versichert. Parkschäden wie Beulen und Kratzer sind nicht gedeckt. Eine Parkschadenversicherung kann zwar abgeschlossen werden, jedoch nur für neuere Fahrzeuge in einwandfreiem Zustand und mit begrenzter Zeitdauer.
Beim Einparken den Pfosten geschrammt
Oft wird die Parkschadenversicherung irrtümlich oder absichtlich auch für selbst verschuldete Schäden am Fahrzeug genutzt. Als Parkschaden gilt nur ein Schaden am parkierten Fahrzeug, verursacht durch eine unbekannte Person. Eine Kollision mit der Säule im Parkhaus zählt folglich nicht dazu. Wer die Melde- und Verhaltenspflichten verletzt und dadurch Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst, begeht Versicherungsmissbrauch. In der Folge können die Leistungen entsprechend gekürzt oder verweigert werden. Je nach Grösse des Betrugs müssen die Versicherungsnehmer mit einer Verzeigung und allfälligem Strafverfahren rechnen.
Autorin: Sonja Hugelshofer, Area Manager, Alphabet Fuhrparkmanagement (Schweiz) AG